Veranstaltungsordnung

 

(Stand : 29.04.2024)

Diese Veranstaltungsordnung basiert auf dem Hausrecht des Veranstalters und gilt für das gesamte zur Freilichtbühne gehörende Gelände ab Einlassbeginn bis zum Veranstaltungsende.
Ziel der Veranstaltungsordnung ist es, die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern, die Freilichtbühne vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen und einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten.

Mit dem Betreten der Freilichtbühne durch den Eintrittskarteninhaber akzeptiert dieser die nachfolgenden Regelungen der Veranstaltungsordnung.

I. Regelungen:

  1. Der Einlass in die Freilichtbühne beginnt spätestens eine Stunde vor Programmbeginn des jeweiligen Tages und wird während der Programmdauer – solange der Einlass keine Störung verursacht – mit gültiger Eintrittskarte gewährt.
  2. Die Veranstaltungsdauer ist abhängig vom Programm der Künstler. Der Veranstalter hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und technischer Umsetzung der Darbietung bei der Veranstaltung.
  3. Die Veranstaltungen finden Open Air statt. Wettergerechte Kleidung sollte eingeplant werden.
  4. Aus Rücksicht auf die anderen Besucher ist das Benutzen von Regenschirmen jeglicher Art nicht gestattet. Diese können an der Abendkasse gegen eine Gebühr und im Tausch gegen einen Regenponcho abgegeben werden.
  5. Der Konsum von Cannabiswaren („Kiffen“) ist auf dem Gelände nach § 5 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ausdrücklich nicht gestattet, da u.a. auch minderjährige Personen Zugang zu den Veranstaltungen des Stadtpark Open Airs haben. Das Open Air-Areal (inkl. der Ein- und Ausgangsbereiche) befindet sich in einer gesetzlichen Verbotszone.
  6. Laute Musik kann Ihr Gehör schädigen – schützen Sie ihre Ohren.
  7. Jugendliche unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, die Veranstaltungen der Freilichtbühne ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person zu besuchen. Bis auf ausgewiesene Kinderkonzerte halten wir (Pop-) Konzerte für Kinder unter 10 Jahren aus Gehörschutzgründen für ungeeignet.
    Kinder unter 6 Jahren erhalten keinen Einlass. Kinder ab 6 Jahren erhalten Einlass mit eigenem Ticket und altersgerechtem Gehörschutz (in Begleitung der Eltern/Personenberechtigter).
    Schaumstoff-Gehörschutz-Sets für größere Kinder und Erwachsene sind in der Freilichtbühne erhältlich.
    Aus dem genannten Grund ist das Einlasspersonal beauftragt, Kinder unter 6 Jahren nicht auf das Gelände zu lassen. Dies dient dem Schutz und dem Wohl des Kindes.
  8. Fotografieren sowie Audio- und Videomitschnitte der Veranstaltungen sind untersagt. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann der Verweis vom Gelände erfolgen.
  9. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Garderobe, Handtaschen und weitere mitgebrachte Utensilien des Veranstaltungsbesuchers. Der Veranstalter ist nicht für verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände verantwortlich. Das gilt jeweils nicht, sofern der Veranstalter schuldhaft gehandelt hat.
  10. Der Veranstaltungsbesucher willigt mit Betreten der Freilichtbühne ohne Anspruch auf Vergütung durch den Veranstalter darin ein, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen seiner Person erstellen, vervielfältigen und senden zu lassen sowie in die Nutzung dieser Daten in audiovisuellen Medien zu Zwecken der redaktionellen Medienberichterstattung und/oder der Eigenwerbung des Veranstalters.
    Diese Einwilligung erfolgt zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt.

II. Weitere Regelungen:

  1. Den Anordnungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
  2. Auf dem Gelände hat der Veranstalter Hausrecht. Störungen der Veranstaltungen sind zu unterlassen und auf andere Anwesende ist Rücksicht zu nehmen.
  3. Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die den Verlauf der Veranstaltung stören oder Besucher/Personal beleidigen bzw. tätlich angreifen, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen.
  4. Es ist untersagt Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit in den Veranstaltungsbereich zu nehmen. Besucher mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen wird der Zutritt verwehrt.
  5. Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, Taschenkontrollen durchzuführen und nicht zulässige Gegenstände nach eigenem Ermessen für die Dauer der Veranstaltung abzunehmen.
  6. Besucher, die nicht bereit sind, nicht zulässige Gegenstände außerhalb des Veranstaltungsbereiches zu deponieren, können nicht eingelassen und vom Veranstaltungsbereich verwiesen werden.
  7. Das Mitführen und der Verzehr von Speisen und Getränken, welche nicht der Gastronomie der Freilichtbühne entstammen, sind in der Freilichtbühne Stadtpark untersagt.
    Das Mitbringen von Getränken in Glasbehältern ist ebenso verboten. Das Mitbringen von 0,5 Liter Wasser/Besucher in Tetrapacks ohne Schraubverschluss ist zulässig.
  8. Die Beseitigung von Müll hat ausschließlich in den vom Veranstalter bereitgestellten Behältern zu erfolgen.
  9. Für Personen, gegenüber denen ein Hausverbot ausgesprochen wurde, kann dieses für die gesamte Spielzeit der Freilichtbühne Stadtpark gelten bleiben.
  10. Personen unter Alkohol-oder Drogeneinfluss kann wegen der daraus resultierenden Gefahr trotz gültiger Eintrittskarte der Zutritt bzw. der weitere Besuch der Veranstaltung verweigert werden.
  11. Tiere haben – mit Rücksicht auf den Tierschutz – keinen Zutritt zum Veranstaltungsgelände. Ausgenommen sind Blindenführhunde.
  12. Jeder nicht genehmigte Handel, bzw. jedes nicht vom Veranstalter genehmigte Gewerbe auf dem Gelände der Freilichtbühne ist zu unterlassen.
  13. Der Veranstalter ist im Rahmen des Jedermannrechtes berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen diese Veranstaltungsordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbarer Handlungen vorläufig festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen.

III. Es ist nicht gestattet:

  1. Ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung das Gelände zu betreten.
  2. Bauliche und sonstige Anlagen zu beseitigen, zu übersteigen oder zu erklettern.
  3. Gefährliche, sperrige oder als Wurfgeschoss geeignete Gegenstände auf das Gelände zu bringen, wie z. B. Flaschen, Büchsen, Waffen (jeglicher Art), Fahnenstangen, Leitern, Klappstühle, Kisten u. ä., FCKW-haltige Gasdruckflaschen mitzuführen und zu benutzen.
  4. Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen, sowie Feuer zu machen.
  5. Gegenstände in den Besucher- und Bühnenraum zu werfen.
  6. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände in sonstiger Weise zu beschmutzen.
  7. Bauliche und sonstige Anlagen zu beschriften, zu bemalen und zu bekleben.
  8. Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne Genehmigung des Veranstalters zu machen.
  9. Sich gegen die Weisungen der Ordner zu verhalten.
  10. Das Rufen diskriminierender, rassistischer oder rechtsradikaler Parolen, das Zeigeneben solcher Transparente und Fahnen sowie das Tragen entsprechender Kennzeichen und Kleidung oder das Verbreiten von Flugblättern derartigen Inhaltes ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Platzverbot geahndet.
  11. Ein Verstoß gegen diese Veranstaltungsordnung kann durch Verweis vom Gelände der Freilichtbühne Stadtpark mit Aussprache eines Hausverbotes geahndet werden.
  12. Bei Open-Air-Veranstaltungen sucht der Veranstalter eine zum Zweck der Veranstaltung passende örtliche Gegebenheit aus. Auf mögliche Veränderungen dieser hat der Veranstalter keinen Einfluss. Open- Air- Veranstaltungen finden in der Regel auch bei schlechtem Wetter statt, es sei denn, es besteht hierdurch die Unmöglichkeit der sicheren Durchführung der Veranstaltung. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur auf ausdrückliche Bekanntgabe des Veranstalters.
  13. Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.